Immobilien, Finanzierung, Versicherung und Beratung

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Geschäftsbedingungen der Firma Immobilien Çilingir

Die Firma Immobilien Çilingir, im folgenden Makler genannt, verpflichtet sich, jeden ihm erteilten Auftrag sorgfältig und sachkundig zu bearbeiten. Er ist berechtigt, den Nachweis zur Gelegenheit eines Vertragsabschlusses zu erbringen bzw. diesen zu vermitteln. Der Nachweis gilt als erbracht, auch wenn der Makler bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Der Makler ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen.

2.

Dem Makler ist es gestattet, für beide Parteien, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gebührenpflichtig tätig zu sein. Er hat als ehrlicher Makler zwischen den Parteien zu vermitteln und die Ihm obliegende Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber den Auftraggebern zu wahren. Er ist verpflichtet, alle ihm bekannten und für die Entschließung des Auftraggebers relevanten Tatsachen, diesen mitzuteilen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus Erkundigungen einzuholen.

3.

Der Makler hat seinen Vermittlungsauftrag auch dann erfüllt, wenn er nicht die hauptsächliche Ursache für einen Vertragsabschluss gewesen ist, sondern lediglich zu diesem beigetragen hat. Weicht der zustande gekommene Vertrag in rechtlicher oder tatsächlicher Weise von dem zunächst beabsichtigten ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, auch für diesen Vertragsabschluss fällige Provision an den Makler zu zahlen. Der Anspruch auf Maklerprovision (Gesamtprovision, Käufer- Verkäuferprovision) besteht auch dann:

wenn der mit dem Geschäft beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertragsabschluss erreicht oder ohne Abschluss eines Vertrages herbeigeführt wird, wie z. B. durch Zwangsversteigerung, Enteignung, Umlegung oder dergleichen. Dies gilt auch, falls ein Vertragsabschluss innerhalb der Bindungsfrist von 12 Monaten nach Ablauf des Vermittlungsauftrages zustande kommt.

wenn mit dem Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren seit Auftragserteilung weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag stehen.

4.

Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler innerhalb von 6 Tagen schriftlich mitteilen und auf Verlangen nachweisen. Der Auftraggeber ist für die von ihm behauptete Vorkenntnis beweispflichtig. Unterlässt oder versäumt er diese Verpflichtung, so soll der Nachweis des Maklers als ursprünglich gelten.

5.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler von einem beabsichtigten Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen und ihm ggf. die Möglichkeit zu bieten, dem beabsichtigten Abschluss beizuwohnen. Von einem bereits erfolgten Vertragsabschluss muss der Makler auf jeden Fall verständigt werden. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler die Abschlussbedingungen mitzuteilen und ggf. zu belegen. Zu dieser Auskunftserteilung ist der Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn statt einem Kauf- ein Pachtvertrag oder ähnliches abgeschlossen wird. Bei Unterlassung der Auskunftspflicht verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Gesamtprovision, bestehend aus Käufer- und Verkäuferprovision.

6.

Der Makler haftet nicht für die Einhaltung des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages durch die Vertragsparteien. Bei Nichterfüllung des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages, Geltendmachung einer zwischen den Parteien im Vertrag vereinbarten Rücktrittsmöglichkeit, eine durch Wandlung erfolgte Wiederaufhebung des Vertrages oder eine nach Vertragsabschluss erfolgte Minderung des Preises berühren den Grundanspruch des Maklers nicht.

7.

Der Makler hat Anspruch aus Provision, wenn und sobald infolge seines Nachweises oder Vermittlung die eindeutige Gelegenheit für einen rechtsgültigen Vertrag zustande gekommen ist, auch wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf des Maklervertrages erfolgt. Es genügt die Mitursächlichkeit des Maklers. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschafts- bzw. Geschäftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrunde gelegt.

Haben der Auftraggeber und der Makler vereinbart, dass der Auftraggeber keine Provision an den Makler zahlen muss, betrifft dies nur die Provision selbst. Der Auftraggeber hat im Übrigen alle Verpflichtungen zu erfüllen, die aus der Natur eines Alleinauftrages und aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers entstehen.

8.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sämtliche Angaben, die der Makler über seine anderen Auftraggeber als die andere Partei macht, auf die Angaben beruhen, die von den jeweiligen ihm selbst gegenüber gemacht wurden. Das betrifft auch Angaben über Objekte, die zum Verkauf angeboten werden. Der Makler übernimmt keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der vom Auftraggeber gemachten Angaben.

9.

Der Makler bietet seine Aufträge auch im Internet an. Alle Abschlüsse, die über das Internet abgewickelt bzw. veranlasst werden, unterliegen denselben Bedingungen und Abreden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10.

Vereinbarungen, die von vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen ohne Ausnahme der Schriftform. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen gültigen Teile weiterhin rechtswirksam.

11.

Alle in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Punkte gelten auch für den Fall, dass der Makler die Rechtsform seiner Firma ändert oder einen Rechtsnachfolger bestimmt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid.